Gemäss § 149 Abs. 3 ZPO würden Aussagen zugunsten der befragten Partei keinen Beweis bilden; weil diese Aussagen im Ergebnis zugunsten der Beschwerdegegner lauten würden, habe die Vorinstanz mit der Verletzung dieser Bestimmung folglich eine wesentliche Verfahrensregel i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 9 Ziff. 6).