9.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz führe auf S. 14 ihres Entscheides aus, dass ihm die Beschwerdegegner offenbar immer weiter hätten entgegenkommen müssen, habe er sich doch weder mit einem üblichen Zins noch mit der Faustpfand-Sicherung begnügt, sondern darüber hinaus eine Beteiligung am Erfolg des zu sanierenden Unternehmens und des Unternehmens des Beschwerdegegners 3 verlangt. Diese Tatsache - so der Beschwerdeführer - belege die Vorinstanz mit den Ausführungen des Beschwerdegegners 3 anlässlich dessen persönlicher Befragung. Gemäss § 149 Abs. 3 ZPO würden Aussagen zugunsten der befragten Partei keinen Beweis bilden;