b) Die Vorinstanz begründete ihre Schlussfolgerung betreffend die fehlende Opposition des Beschwerdeführers gegen die Kündigung als solche mit dem Hinweis auf BG act. 4/14 (KG act. 2 S. 20 Ziff. 28). Da sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung in keiner Weise auseinandersetzt, ist auf seine Rüge nur schon aus diesem Grunde nicht einzutreten. Zudem gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern an der Sache vorbei, als die Vorinstanz nirgends ausführte, der Beschwerdeführer habe die Kündigung vorbehaltlos akzeptiert, sondern vielmehr festhielt, dieser habe sich gegen die Abrechnung und den - 21 -