Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, die fehlende Identität der Vertragsparteien bzw. die fehlende Kündigungsklausel lasse die vorinstanzliche Schlussfolgerung als willkürlich erscheinen, so ist auf die Rüge nur schon deshalb nicht einzutreten, weil es sich bei der Frage nach der Zusammengehörigkeit der beiden Verträge um eine solche des Bundesrechts handelt, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden kann (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, § 285 Abs. 1 ZPO).