8.2 a) Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz durchaus erkannt hat, dass die beiden Verträge nicht identische Vertragsparteien hatten (siehe etwa KG act. 2 S. 8 Ziff. 5). Sie mass diesem Umstand jedoch - "entgegen den Behauptungen des Klägers" - insofern keine Bedeutung zu, als die Interessenlage sowie der Text und Sinn der Verträge (dennoch) dafür sprechen würden, dass die beiden Verträge untrennbar zusammengehören würden (KG act. 2 S. 14/15 Ziff. 17). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich nicht die Rede sein.