Dieser Beweis sei den Beschwerdegegnern jedoch nicht gelungen, nachdem der Beschwerdegegner 3 selber festgehalten habe, die Kündigung sei nur unter Bedingungen akzeptiert worden. Zudem seien die Zeuginnen M. und K. dazu nicht befragt worden. Die Feststellung der Vorinstanz sei deshalb aktenwidrig i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 17 Ziff. 18).