b) Die Vorinstanz halte auf S. 20 Ziff. 28 fest, seine Opposition habe sich bezeichnenderweise nicht gegen die Auflösung der Vertragsverhältnisse als solche, sondern nur gegen die Abrechung für die zusätzliche Beteiligung gerichtet. Es sei - so der Beschwerdeführer - erstinstanzlich der Beweissatz ergangen, dass er die Kündigung anlässlich der Besprechung vorbehaltlos akzeptiert habe. - 20 -