Zudem habe er dargelegt, dass sich in keinem der beiden Verträge eine Klausel finde, wonach bei Rückzahlung des jederzeit kündbaren Darlehens auch die Vereinbarung entfalle, und dass sich die Ausgestaltung in zwei Dokumente alleine schon deshalb ergäbe, weil der Beschwerdegegner 3 nicht Darlehensschuldner sei. Mit diesen Ausführungen setze sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinander, sondern spreche pauschal von einer künstlichen Trennung, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (KG act. 1 S. 8/9 Ziff. 6).