a) Er habe schon auf S. 4 und 5 seiner Replik vorgebracht, gegen diese Annahme spreche alleine schon die Tatsache, dass die Vereinbarung und der Darlehensvertrag nicht identische Vertragsparteien hätten. Zudem habe er dargelegt, dass sich in keinem der beiden Verträge eine Klausel finde, wonach bei Rückzahlung des jederzeit kündbaren Darlehens auch die Vereinbarung entfalle, und dass sich die Ausgestaltung in zwei Dokumente alleine schon deshalb ergäbe, weil der Beschwerdegegner 3 nicht Darlehensschuldner sei.