Zudem ergäbe sich aus der Vereinbarung, dass eine Rückzahlung des Darlehens keineswegs zu einer Aufhebung der Vereinbarung führe. Der Verweis auf die Aussage der Zeugin M. sei unbehelflich, sei diese doch nur bei der allerersten Besprechung anwesend gewesen. Es sei somit aktenwidrig, aus der wider- - 19 - spruchslosen Entgegennahme des Darlehens auf ein partiarisches Darlehen zu schliessen (KG act. 1 S.16/17 Ziff. 17).