7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Annahme der Vorinstanz, wonach er durch die widerspruchslose Entgegennahme der Rückzahlung des Darlehens zu erkennen gegeben habe, dass er sich als Darlehensgeber verstanden habe: Durch die Ausgestaltung des Darlehensvertrages und aufgrund der in Art. 4 des Darlehensvertrages vorgesehenen einmonatigen Kündigungsfrist habe er die Annahme der Rückzahlung gar nicht verweigern dürfen. Zudem ergäbe sich aus der Vereinbarung, dass eine Rückzahlung des Darlehens keineswegs zu einer Aufhebung der Vereinbarung führe.