Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz ziehe insofern die falschen Schlüsse, als das eigenmächtige Handeln der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht auf ein Desinteresse seinerseits schliessen lasse, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer beschränkt sich hier auf appellatorische Kritik und setzt sich mit dem Argument der Vorinstanz, wonach sich sein Desinteresse eben daraus ergäbe, dass er sich gegen das (angeblich) eigenmächtige Handeln nicht gewehrt habe, nicht auseinander. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht einzutreten.