6.2 Der Beschwerdeführer räumt - wie bereits in seiner Replik vom 15. Mai 2000 (BG act. 20 S. 7) - selber ein, dass er den Mietvertrag mit Dr. L. nicht mitunterzeichnet habe. Damit erweist sich die sinngemäss angebrachte Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime als unbegründet. Gleichzeitig kann von einer aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO keine Rede sein. Ob der Beschwerdeführer dennoch als "Beteiligter" an der Trägerschaft "F." zu bezeichnen wäre, stellt eine vom Bundesgericht zu prüfende Rechtsfrage dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist.