Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragspartei des Mietvertrages mit Dr. L. gewesen sei, dies jedoch nur deshalb, weil ihn der Beschwerdegegner 3 nicht zur Mitunterzeichnung eingeladen habe. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und somit eine aktenwidrige bzw. willkürliche Annahme i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO getroffen (KG act. 1 S. 14 Ziff. 13). Er habe in seiner Berufungsantwort auf S. 17 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur seine Unterschrift, sondern auch diejenige des Beschwerdegegners 3 auf den Heimverträgen fehle, und zwar nur deshalb, weil die Beschwerdegegner 1 und 2 einmal mehr eigenmächtig gehandelt hätten.