Es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz auf S. 17 f. festhalte, der Beschwerdeführer sei nicht an der neuen Trägerschaft "F." beteiligt und auch nicht Vertragspartei des Mietvertrages mit Dr. L. gewesen, sei dies doch weder von den Beschwerdegegnern behauptet worden noch sei darüber ein Beweisverfahren durchgeführt worden. Zudem habe Dr. L. sein Einverständnis gemäss Ziff. 4.2 der Vereinbarung abgegeben, so dass das Konzept "gültig" geworden sei. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragspartei des Mietvertrages mit Dr. L. gewesen sei, dies jedoch nur deshalb, weil ihn der Beschwerdegegner 3 nicht zur Mitunterzeichnung eingeladen habe.