86 S. 6 zu Ziff. 33 und 37) nicht entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer damit überhaupt zum Ausdruck bringen wollte, könnte von einer Nichtbeachtung wesentlicher Gesichtspunkte nicht die Rede sein. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach er - der Beschwerdeführer - sich gar nicht um den Geschäftsverlauf gekümmert habe und dazu auch nicht gewillt gewesen sei. In diesem Zusammenhang bringt er Folgendes vor: