Im Übrigen wäre auf die hier vorgebrachten Aktenwidrigkeits- bzw. Willkürrügen auch deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer jeweils nicht darlegt, woraus sich denn das Gegenteil der angefochtenen Feststellungen ergeben solle. Überdies wäre die Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sich mit seinen Ausführungen zur Gewinnverwendung nicht auseinandergesetzt habe, abzuweisen, sofern sie gemäss § 285 Abs. 1 ZPO überhaupt zu prüfen wäre: Da den zitierten Ausführungen im Berufungsverfahren (OG act. 80 S. 7 zu Ziff. 21; act. 86 S. 6 zu Ziff.