5.2 Auch wenn der Beschwerdeschrift nicht klar entnommen werden kann, inwiefern die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe das Ergebnis des angefochtenen Urteils beeinflusst haben sollen, scheinen diese Rügen letztlich ebenfalls im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verneinung eines Betriebsrisikos bzw. einer Verlustbeteiligung zu stehen. Nach dem unter Ziff. 4.2 vorstehend Gesagten wäre auf diese somit ohnehin nicht einzutreten. - 17 -