ZPO aktenwidrig. Im Übrigen habe er sich in seiner Berufungsantwort ausführlich mit einer Gewinnverwendung befasst, doch habe sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 13 Ziff. 11). Zudem werde bestritten, dass ein Anteil am Ergebnis nur Sinn mache, wenn es um die Verteilung von Gewinn gehe (KG act. 1 S. 16 Ziff. 15).