3.4 der Vereinbarung von Beginn weg insofern obsolet gewesen sei, als ein allfälliger Ertragsüberschuss bis zur vollständigen Tilgung der fälligen Verpflichtungen zur Schuldentilgung zu verwenden gewesen sei, so dass dieser Klausel erst nach der vollständigen Sanierung der Finanzen der Beschwerdegegnerin 1 Bedeutung zugekommen wäre. Auch dies - so der Beschwerdeführer - finde in der Vereinbarung keine Stütze, sei also i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO aktenwidrig.