Der Vereinbarung (act. 4/6) könne jedenfalls keine entsprechende Stelle entnommen werden (KG act. 1 S. 13 Ziff. 11). Dasselbe gelte bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Ertrag ab dem 1. Januar 1997 für die Tilgung fälliger Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin 1 verwendet werden müsse, weshalb Ziff. 3.4 der Vereinbarung von Beginn weg insofern obsolet gewesen sei, als ein allfälliger Ertragsüberschuss bis zur vollständigen Tilgung der fälligen Verpflichtungen zur Schuldentilgung zu verwenden gewesen sei, so dass dieser Klausel erst nach der vollständigen Sanierung der Finanzen der Beschwerdegegnerin 1 Bedeutung zugekommen wäre.