5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz auf S. 17 ausführe, die neu zu begründenden Schulden seien im Namen der Beschwerdegegnerin 1 und nicht im Namen der angeblichen Gesellschaft eingegangen worden. Hiefür gebe das Obergericht zu Recht keine Aktenstelle an, sei dies doch nicht einmal von den Beschwerdegegnern behauptet worden. Der Vereinbarung (act. 4/6) könne jedenfalls keine entsprechende Stelle entnommen werden (KG act. 1 S. 13 Ziff.