zwingend auf ein Gesellschaftsverhältnis schliessen liesse (KG act. 2 S. 16 Ziff. 20). Angesichts des Umstandes, dass gegen das angefochtene Urteil keine eidgenössische Berufung ergriffen wurde, ist auf die unter Ziff. 4.1 vorstehend erwähnten Rügen somit mangels Erheblichkeit nicht einzutreten.