4.2 Es wurde bereits unter Ziff. II.2.2 vorstehend darauf hingewiesen, dass Rügen nicht zu prüfen sind, wenn deren Gutheissung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen würde. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheides im Endeffekt gar keine Rolle spielte, ob er ein Betriebsrisiko bzw. eine Verlustbeteiligung zu tragen hatte oder nicht, denn das Obergericht führte aus, dass selbst eine allfällige Verlustbeteiligung sich mit einem partiarischen Darlehen vertragen würde und somit nicht - 16 -