f) Es sei falsch, dass er die Abrechnung mit einem Gewinnanteil zurückgewiesen habe, weil er sich damit offenbar nicht zufrieden gegeben habe, werde doch weder in BG act. 4/14 noch in BG act. 4/15 festgehalten, dass er gegen die Verlustbeteiligung protestiert habe. Es werde darin lediglich festgehalten, dass diese Bilanz und Erfolgsrechungen in keiner Art und Weise den Anforderungen entsprechen würden und dass er auf seinem Einsichtsrecht in die Buchhaltung beharre. Nicht einmal die Beschwerdegegner hätten ausführen lassen, dass er die Abrechnung deswegen beanstandet habe, weil eine Verlustbeteiligung enthalten gewesen sei.