c) Weil die Verlustbeteiligung nicht nur behauptet, sondern gemäss act. 4/13 auch tatsächlich vorgenommen worden sei, sei die Feststellung der Vorinstanz zudem aktenwidrig (KG act. 1 S. 12 Ziff. 9). d) Die Vorinstanz habe sich einmal mehr nicht mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. auseinandergesetzt. Dem Beschwerdegegner attestiere das Obergericht widersprüchliche Aussagen, behaupte aber, diese Widersprüche würden nichts ändern. Auch hier habe die Vorinstanz § 149 ZPO, mithin einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO, verletzt (KG act. 1 S. 12 Ziff. 9).