b) Die zusätzlich vereinbarte Beteiligung am ausgewiesenen Resultat sei keineswegs eine Sicherheit für den Beschwerdeführer gewesen, sei er doch auch am Verlust beteiligt gewesen. Davon seien auch alle Beschwerdegegner ausgegangen, wie dies aus act. 4/13 ersichtlich sei. Indem sich die Vorinstanz mit diesen Tatsachen nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 12 Ziff. 9). - 15 -