a) Er habe in seiner Berufungsantwort auf S. 14 festgehalten, dass er sehr wohl ein Betriebsrisiko übernommen habe, am Verlust beteiligt gewesen sei und für die Gesellschaftsschulden einzustehen habe. Überdies habe er Rechte eingeräumt erhalten, welche den Rahmen einer blossen Sicherung eines Darlehens bei Weitem übersteigen würden. Indem sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 11/12 Ziff. 9).