Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen (sinngemäss) geltend machen will, die Vorinstanz habe mit der Verneinung eines Gesellschaftsbeitrages einen willkürlichen Schluss gezogen, gilt Folgendes: Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer aufgeführten Handlungen als Beiträge an die Gesellschaft i.S.v. Art. 530 Abs. 1 OR zu betrachten sind, stellt eine solche des Bundesrechts dar. Weil diese Rüge demgemäss vom Bundesgericht mit freier Kognition geprüft werden könnte (Art. 43 bzw. 63 Abs. 3 OG), wäre darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten (§ 285 Abs. 1 ZPO).