b) Der Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, hat sich die Vorinstanz doch explizit mit seiner Teilnahme an drei Sitzungen und seinem Darlehen als mögliche Gesellschaftsbeiträge auseinandergesetzt (siehe KG act. 2 S. 15 Ziff. 18). Zudem legt der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in der von ihm zitierten Berufungsantwort (OG act. 80 S. 5 zu Ziff. 14) dar, inwiefern seine Behauptung, wonach die Verträge vom Beschwerdegegner 3 ausformuliert worden seien, im Zusammenhang mit der Frage des angeblichen Beitrages von Bedeu- - 14 -