nicht im Ernste als Beitrag zur Gesellschaft betrachtet werden. Dem sei entgegenzuhalten, dass er in seiner Replik auf S. 6 wohl eingeräumt habe, kein Kapital in die Gesellschaft eingebracht zu haben, dass jedoch erst das Darlehen die Überbrückung der liquiditätsmässigen Notlage und damit die Sanierung der Beschwerdegegner 1 und 2 ermöglicht habe. Mit diesen Ausführungen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, also einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO, verletzt habe (KG act. 1 S. 10/11 Ziff. 7 und 8).