Das Obergericht halte fest, er habe mehrfach erklärt, dass die Vereinbarung für ihn keine Arbeitspflicht statuiere. Vielmehr habe er jedoch bereits in seiner Replik dargelegt, dass sich seine Tätigkeit, also Arbeit, einerseits aus der Vereinbarung ergäbe und andererseits aus der Tatsache, dass er an den jeweiligen Sitzungen mitgewirkt und dabei sein Wissen und seine Erfahrung als selbständiger Unternehmer eingebracht habe. Er habe zudem wiederholt ausgeführt, dass die Formulierung der Vereinbarung durch den Beschwerdegegner 3 vorgenommen worden sei.