Selbst wenn die Vorinstanz also zum Schluss gekommen wäre, die Parteien hätten nicht nur die Sanierung der Unternehmung der Beschwerdegegnerin 1 beabsichtigt, sondern auch die Gründung einer AG ins Auge gefasst, hätte sie das beschwerdeführerische Feststellungsbegehren folglich dennoch abgewiesen. Weil sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 ZPO zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf das Verfahren oder den Entscheid ausgewirkt haben muss, und grundsätzlich kein Anspruch auf Feststellung allfälliger Mängel (ohne Aufhebung oder Änderung des fraglichen Entscheides) besteht (von Rechenberg, a.a.O., S. 23 f.), wäre auf die vorgebrachten Rügen auch mangels Erheblichkeit