doch prüfte sie dennoch, wie die Rechtslage gewesen wäre, wenn - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nebst der Sanierung der Finanzen der Beschwerdegegnerin 1 auch die Gründung einer AG bezweckt worden wäre. Wie bereits unter Ziff. II.1.b vorstehend erwähnt, gelangte sie zum Schluss, dass es der Vereinbarung (insbesondere deren Ziff. 3.5) diesfalls für die Annahme einer sog. Gründergesellschaft an der rechtsgenügenden Bestimmtheit fehlen würde. Zudem verneinte sie das Bestehen einer gesellschaftlichen Verbindung auch damit, dass die Gründung der ins Auge gefassten Gesellschaft bei einer Gründergesellschaft einziger und einmaliger Zweck sein müsse (KG act. 2 S. 19 Ziff. 25).