2.2 Bei der angefochtenen Feststellung betreffend den Vertragszweck handelt es sich nicht um eine vom Kassationsgericht überprüfbare Feststellung tatsächlicher Natur (Feststellung eines übereinstimmenden inneren Willens der Parteien), sondern um das Resultat einer objektiven Vertragsauslegung. Damit wären die dazu angebrachten Rügen auf dem Weg der eidgenössischen Berufung geltend zu machen gewesen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 13 N 166; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 41), und es ist auf diese angesichts der Subsidiarität der kantonalen Nichtig-