gehandelt hätte. Der angefochtene Entscheid beruhe deshalb zum Nachteil des Beschwerdeführers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes sowie auf einer aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme i.S.v. § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO (KG act. 1 S. 6/7 Ziff. 4 und S. 7/8 Ziff. 5).