c) Die Behauptung der Beschwerdegegner, wonach die Vereinbarung unter Ziff. 3 lediglich ein Konzept, also eine Absichtserklärung, enthalte, sei erstmals in der Berufungsbegründung geschrieben worden, weshalb es sich hierbei um ein unzulässiges Novum handle (KG act. 1 S. 6 Ziff. 4). Überdies sei diese Behauptung in der Berufungsantwort mit der Begründung, Ziff. 3.5 lege dies als verbindliches Vorgehen vor, bestritten worden. Auch habe das Konzept mit dem Einverständnis von Dr. L. Gültigkeit erlangt. Es komme hinzu, dass die Beschwerdegegner bei der Schlussabrechnung keineswegs das Guthaben des Beschwerdeführers errechnet hätten, wenn es sich bloss um eine Absichtserklärung