denn auch festgestellt, dass die Aussagen dieser Zeugin nur mit grosser Zurückhaltung als Beweismittel zu verwenden seien, wogegen sich das Obergericht in keiner Weise mit deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt habe. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 5 Ziff. 3).