b) Hinsichtlich dieser Behauptung sei ein Beweisverfahren durchgeführt worden, wobei die Zeugin M. dazu nichts habe sagen können oder es nicht gewusst habe (KG act. 1 S. 3 Ziff. 3, mit Verweis auf diverse Aussagen der erwähnten Zeugin). Zudem laute die Aussage der Zeugin K. keineswegs so, wie im angefochtenen Entscheid wiedergegeben, habe diese doch lediglich erklärt, "dass man entscheiden musste, das Darlehen zu nehmen oder Konkurs anzumelden" (KG act. 1 S. 4 Ziff. 3, mit Verweis auf OG Prot. S. 38). Zudem habe er - der Beschwerdeführer - in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2001 eingehende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin K. gemacht und dargelegt, dass diese