a) Diese Tatsachenfeststellung finde keine Stütze im Wortlaut der beiden Verträge; vielmehr ergäbe sich aus Ziff. 3.5 der Vereinbarung und der Aussage des Beschwerdegegners 3, dass der eigentliche Zweck die Überführung des sanierten Heimes in eine Aktiengesellschaft gewesen sei (KG act. 1 S. 4. Ziff. 3, 5 Ziff. 3 und 6 Ziff. 4, mit Verweis auf BG Prot. S. 19).