act. 4/10) nicht gegen die Auflösung der Vertragsverhältnisse als solche, sondern nur gegen die Abrechnung und den Zahlungsvorschlag für die zusätzliche Beteiligung gerichtet. Dessen Gesellschaftsthese entpuppe sich als Versuch, ohne jegliche Mitarbeit und ohne jegliches Risiko auf unbestimmte Zeit von der Arbeit der Beschwerdegegner zu profitieren (KG act. 2 S. 20/21 Ziff. 28).