Auch wenn sich der Beschwerdeführer alle diese Sicherungen und Beteiligungen habe versprechen lassen, sei dadurch nicht per se eine einfache Gesellschaft entstanden (KG act. 2 S. 14/15 Ziff. 17). Angesichts des untrennbar engen Zusammenhangs zwischen Darlehensvertrag und Vereinbarung ergäbe die Fortführung der Vereinbarung keinen vernünftigen Sinn, was nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen. Bezeichnenderweise habe sich die Opposition des Beschwerdeführers gegen die von den Beschwerdegegnern per 31. März 1998 ausgesprochene Kündigung (BG - 10 -