So habe der Beschwerdeführer nicht nur eine Beteiligung am Erfolg des zu sanierenden Unternehmens, sondern auch am Unternehmen des Beschwerdegegners 3 verlangt. Weshalb sich der Beschwerdegegner 3 dazu hergegeben habe, auch einen Anteil am Erfolg seines Heimes dem Beschwerdeführer zu versprechen, werde nur durch die Aussage der Zeugin K., wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne das Darlehen umgehend den Konkurs hätten eröffnen müssen, erklärlich. Auch wenn sich der Beschwerdeführer alle diese Sicherungen und Beteiligungen habe versprechen lassen, sei dadurch nicht per se eine einfache Gesellschaft entstanden (KG act. 2 S. 14/15 Ziff.