Bezeichnend sei, dass der Titel des Darlehensvertrages laute: "Darlehensvertrag in Ergänzung zur Vereinbarung Zusammenarbeit A/B/C/D". Weil sich die Verträge mehrfach aufeinander beziehen würden, entspreche die künstliche Trennung, welche der Beschwerdeführer vornehmen wolle, weder dem Vertragstext noch dem Sinn. Was die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer gebraucht hätten, sei dessen Darlehen gewesen. Damit Letzterer dieses bezahlt habe, hätten ihm Erstere offenbar immer weiter entgegenkommen müssen. So habe der Beschwerdeführer nicht nur eine Beteiligung am Erfolg des zu sanierenden Unternehmens, sondern auch am Unternehmen des Beschwerdegegners 3 verlangt.