g) Das Obergericht befasste sich schliesslich mit der Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung der Vereinbarung und führte hiezu aus, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers würden die Vereinbarung und der Darlehensvertrag untrennbar zusammengehören und müssten daher dasselbe rechtliche Schicksal haben; dies ergäbe sich unter anderem aus der Interessenlage der Parteien. Ohne Darlehensvertrag wäre auch die Vereinbarung nicht geschlossen worden. Bezeichnend sei, dass der Titel des Darlehensvertrages laute: "Darlehensvertrag in Ergänzung zur Vereinbarung Zusammenarbeit A/B/C/D".