daraus, dass der Beschwerdeführer mit der widerspruchslosen Entgegennahme des Darlehens zu erkennen gegeben habe, dass er sich als Darlehensgeber verstanden habe. Dieses Resultat werde auch dadurch bestätigt, dass die in diesem Punkt glaubhaften Zeuginnen M. und K. den Beschwerdeführer lediglich als Darlehensgeber wahrgenommen hätten (KG act. 2 S. 20 Ziff. 28).