f) Das Obergericht kam zum Schluss, es bestehe zwischen den Parteien weder eine einfache Gesellschaft noch eine Kollektivgesellschaft (KG act. 2 S. 20 Ziff. 26 und 27); vielmehr lasse sich das Verhältnis zwischen den Parteien problemlos als partiarisches Darlehen einordnen. Dies ergäbe sich denn auch - 9 -