Wenn er diesem Faktum entgegenhalte, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten einmal mehr eigenmächtig gehandelt, so zeige dies nur, dass er sich um den Geschäftsverlauf gar nicht gekümmert habe und dazu auch nicht gewillt gewesen sei, ansonsten er seine Rechte wahrgenommen hätte. Dass ein solches Verhalten gegen ein gemeinsames Interesse im Sinne einer "affectio societatis" spreche, brauche nicht nicht betont zu werden (KG act. 2 S. 18 Ziff. 23 und S. 21 Ziff. 29).