So sei der Beschwerdeführer weder an der neuen Trägerschaft "F." beteiligt noch Vertragspartei des Mietvertrages mit Dr. L. gewesen. Zudem habe er die ihm eingeräumte Befugnis, bei neu eintretenden Patienten den Heimvertrag sowie allfällige Depotleistungsverträge mitzuunterschreiben, nicht wahrgenommen. Wenn er diesem Faktum entgegenhalte, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten einmal mehr eigenmächtig gehandelt, so zeige dies nur, dass er sich um den Geschäftsverlauf gar nicht gekümmert habe und dazu auch nicht gewillt gewesen sei, ansonsten er seine Rechte wahrgenommen hätte.