e) Die Vorinstanz führte sodann aus, das dem Beschwerdeführer eingeräumte, relativ ausgedehnte Einsichts- und Mitwirkungsrecht spreche ebenfalls nicht zwingend für ein Gesellschaftsverhältnis und gegen ein partiarisches Darlehen, stehe es den Parteien doch auch bei einem partiarischen Darlehen selbstverständlich frei, ausgedehnte Mitwirkungsrechte vorzusehen (KG act. 2 S. 21 Ziff. 29). Entscheidend komme hinzu, dass das Konzept (in dieser Hinsicht) gar nicht wie vereinbart abgewickelt worden sei. So sei der Beschwerdeführer weder an der neuen Trägerschaft "F." beteiligt noch Vertragspartei des Mietvertrages mit Dr. L. gewesen.